Aufgrund dieser Verbesserung der gesundheitlichen Situation besteht die Hoffnung, dass die Klägerin die volle Bezugsdauer der Krankentaggelder nicht wird in Anspruch nehmen müssen. Andernfalls würde mit der Einstellung der Krankentaggelder unter Umständen die Zusprechung einer IV-Rente sowie von entsprechenden Leistungen der beruflichen Vorsorge aktuell. Aufgrund dieser sozialen Abfederung erleidet die Klägerin bei einem Vergleich mit der Situation im Falle einer einseitigen Vertragsauflösung durch die in der Austrittsverereinbarung festgehaltene Regelung selbst im ungünstigsten Fall einer Langzeiterkrankung nur einen relativ geringfügigen wirtschaftlichen Nachteil. Die Lohnein-