Entsprechend hätte die Klägerin ohne Aufhebungsvertrag gegenüber der Beklagten bis zum 17. Juli 2008 Anspruch auf den vollen Lohn gehabt, bis zum 17. September 2008 auf 90% und bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses auf 80% des Lohnes. Da sich die Klägerin freiwillig der kollektiven Krankentaggeldversicherung der Beklagten angeschlossen hat, stehen ihr bei krank- 390 Personalrekursgericht 2010