Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, so werden im siebten und achten Monat der Arbeitsunfähigkeit 90% und vom neunten bis zwölften Monat 80% des Gehalts bezahlt, soweit nicht eine Überweisung wegen Invalidität an die Pensionskasse angezeigt ist (Abs. 3). Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin begann am 18. Januar 2008 und es liegen keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung vor. Entsprechend hätte die Klägerin ohne Aufhebungsvertrag gegenüber der Beklagten bis zum 17. Juli 2008 Anspruch auf den vollen Lohn gehabt, bis zum 17. September 2008 auf 90% und bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses auf 80% des Lohnes.