5.2.2. Für den Krankheitsfall sieht Art. 1 Anhang 7 AR einen über Art. 324a OR hinausgehenden Lohnfortzahlungsanspruch vor. Gemäss dieser Bestimmung dauert die Lohnfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit höchstens sechs Monate, soweit sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet ist (Abs. 2). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, so werden im siebten und achten Monat der Arbeitsunfähigkeit 90% und vom neunten bis zwölften Monat 80% des Gehalts bezahlt, soweit nicht eine Überweisung wegen Invalidität an die Pensionskasse angezeigt ist (Abs. 3).