Eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Sperrfrist wäre im gesundheitlich schlechtesten Fall - der vorliegend offenbar eingetreten ist - aufgrund der sechsmonatigen Sperrfrist (vom 18. Januar 2008 bis zum 17. Juli 2008) erst per 31. Oktober 2008 möglich gewesen. Das Ansetzen einer Bewährungszeit hätte sich diesfalls indessen aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und somit mangelnder Eignung für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeit erübrigt (vgl. § 10 Abs. 1 lit. b PersG). Es ist daher anzunehmen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 31. Oktober 2008 einseitig aufgelöst hätte. 5.2.2.