Da die Klägerin während mehr als fünf Jahren bei der Beklagten angestellt war, wäre eine einseitige Vertragsauflösung bei Andauern der Erkrankung während einer Sperrfrist von maximal 180 Tagen ausgeschlossen gewesen. Ab dem 18. Januar 2008 war die Klägerin krankheitsbedingt an der Arbeit verhindert. Am 4. Februar 2008 nahm sie ihre Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum von 50% wieder auf. Eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Sperrfrist wäre im gesundheitlich schlechtesten Fall - der vorliegend offenbar eingetreten ist - aufgrund der sechsmonatigen Sperrfrist (vom 18. Januar 2008 bis zum 17. Juli 2008) erst per 31. Oktober 2008 möglich gewesen.