naten bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung sowie die Finanzierung eines Outplacements verschafft. 5.2. Für den Fall einer langdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ergibt sich demgegenüber ein anderes Bild. 5.2.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AR in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist; dieser Kündigungsschutz dauert im ersten Jahr 30 Tage, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage.