5.1. Im hypothetischen "Idealfall", in welchem die Klägerin innert kurzer Zeit wieder vollständig genesen und zu 100% arbeitsfähig geworden wäre und die Beklagte der Klägerin eine mehrmonatige Bewährungszeit (während der Monate Februar, März und April 2008) sowie anschliessend das rechtliche Gehör gewährt hätte, hätte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Juli 2008 rechtmässig gekündigt werden können.