Wie schon weiter oben ausgeführt wurde, ist in casu davon auszugehen, dass die Klägerin im damaligen Zeitpunkt aufgrund einer depressiven Krise berufliche oder häusliche Anforderungen grundsätzlich nicht mehr oder nur noch zeitweilig bewältigen konnte, sich jedoch offenbar gleichzeitig in der Lage fühlte, ihre Arbeitstätigkeit nach einer zweiwöchigen Absenz ab dem 4. Februar 2008 wieder zu 50% aufzunehmen und bis zum 7. März 2008 in diesem Umfang fortzuführen. Entsprechend wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung zu 50% arbeitsunfähig war. 5.1.