Die Klägerin wäre daher im Falle einer Missachtung des ordentlichen Kündigungsprozederes durch die Beklagte wirtschaftlich in etwa gleich gestellt gewesen, wie wenn diese die entsprechenden Vorschriften eingehalten und die Kündigung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ausgesprochen hätte. 5. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem von den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrag um einen echten Vergleich handelt, der auf gegenseitigem Nachgeben beruht, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, welche rechtlichen Folgen sich für die Parteien - je nach der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes der