336a Abs. 2 OR ist indessen davon auszugehen, dass der Klägerin vor Gericht kaum eine drei Monatslöhne übersteigende Entschädigung zugesprochen worden wäre (vgl. etwa PRGE vom 2. April 2009 in Sachen B.B., Erw. II/6). Die Klägerin wäre daher im Falle einer Missachtung des ordentlichen Kündigungsprozederes durch die Beklagte wirtschaftlich in etwa gleich gestellt gewesen, wie wenn diese die entsprechenden Vorschriften eingehalten und die Kündigung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ausgesprochen hätte.