Zudem hätte die Beklagte die dreimonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 35 Abs. 2 Anstellungsreglement (im Folgenden: AR) einhalten müssen. Falls die Beklagte diese Verfahrenspflichten nicht beachtet und statt dessen der Klägerin im Falle einer Unterschriftsverweigerung ohne vorgängige schriftliche Mahnung und Ansetzung einer Bewährungszeit gekündigt hätte, hätte die Klägerin einen Entschädigungsanspruch wegen unrechtmässiger Kündigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen geltend machen können (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR). Aufgrund der Praxis zu Art. 336a Abs. 2