öffentlichrechtliche Angestellte gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch darauf, vor Erlass der Kündigung angehört zu werden. 4.7.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin von der Beklagten weder schriftlich gemahnt noch ihr eine Bewährungszeit angesetzt wurde. Wenn die Klägerin die Austrittsvereinbarung nicht unterzeichnet hätte, wäre somit eine einseitige Vertragsauflösung durch die Beklagte erst nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen - in casu wohl mehrmonatigen - Bewährungszeit sowie eines anschliessend einzuräumenden rechtlichen Gehörs zulässig gewesen. Zudem hätte die Beklagte die dreimonatige Kündigungsfrist gemäss Art.