Mangels einer entsprechenden Regelung im Anstellungsreglement ist diesbezüglich zusätzlich sinngemäss das kantonale Recht, insbesondere § 10 Abs. 1 PersG, heranzuziehen (vgl. PRGE vom 17. September 2009 in Sachen H.B., Erw. II/1.2). 4.7.2. Im Verfahren vor dem Personalrekursgericht macht die Beklagte geltend, die Arbeitsleistungen der Klägerin seien in verschiedener Hinsicht mangelhaft gewesen. Zudem habe sich ihr Verhalten am Arbeitsplatz negativ auf die Arbeitsleistungen und das Arbeitsklima ausgewirkt. Mangelnde Eignung im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b PersG wird der Klägerin demgegenüber nicht vorgeworfen (vgl. AGVE 2007, S. 355 ff.). Gemäss § 10 Abs. 1 lit.