2.2.1). 4.7. Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages verzichtete die Klägerin andererseits auf den ihr zustehenden Kündigungsschutz. 4.7.1. Trotz des Verweises auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlichrechtlichen Angestellten weiter als derjenige im Privatrecht. Der staatliche Arbeitgeber darf, anders als Private, eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Mangels einer entsprechenden Regelung im Anstellungsreglement ist diesbezüglich zusätzlich sinngemäss das kantonale Recht, insbesondere § 10 Abs. 1 PersG, heranzuziehen (vgl. PRGE vom 17. September 2009 in Sachen H.B., Erw.