4.5.4. Bei einer Bewertung der oben aufgeführten Umstände ist der wirtschaftliche Vorteil, welcher der Klägerin mit der Finanzierung einer Laufbahnberatung eingeräumt wurde, im Vergleich zu den budgetierten Kosten nur in geringem Masse zu relativieren und mit einem knappen Monatslohn zu beziffern. 4.6. Im Übrigen ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen für das berufliche Fortkommen der Klägerin grundsätzlich günstiger, als wenn sie entlassen worden wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2006 vom 30. Mai 2007, Erw. 2.2.1).