Ebenfalls zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Klägerin keine grundsätzlichen Einwände gegen das Outplacement vorbrachte, nach Abschluss der Austrittsvereinbarung gemäss eigenen Angaben mehrere Beratungsgespräche mit H. in Anspruch nahm und die Laufbahnberatung lediglich krankheitsbedingt aufgab. 386 Personalrekursgericht 2010