4.5.3. Die Vorbehalte gegenüber dem von der Beklagten angeregten Outplacement durch die H. Consulting werden anderseits vorliegend insofern gemildert, als H. sein Beratungsmandat offenbar weitgehend unabhängig ausüben konnte und seine Gesprächsteilnahme am 7. Februar 2008 zumindest nicht gegen den Willen der Klägerin erfolgte. Ebenfalls zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Klägerin keine grundsätzlichen Einwände gegen das Outplacement vorbrachte, nach Abschluss der Austrittsvereinbarung gemäss eigenen Angaben mehrere Beratungsgespräche mit H. in Anspruch nahm und die Laufbahnberatung lediglich krankheitsbedingt aufgab.