Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Berater H. an der Besprechung vom 7. Februar 2008, an welcher die Austrittsvereinbarung unterzeichnet wurde, teilgenommen hat. H. hatte ein eigenes Interesse an der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung durch die Klägerin. Bei einer Unterschriftsverweigerung wäre sein Beratungsmandat nicht zustandegekommen. Seine Gesprächsteilnahme ist daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an seinem Rollenverständnis aufkommen zu lassen. 4.5.3.