Nach dem ersten Gespräch mit H. äusserte die Klägerin gegenüber ihrem direkten Vorgesetzten zudem, dass sie den Berater "eher unsympathisch" finde. Trotz dieser Äusserung wurde jedoch an der Person des Beraters festgehalten und der Klägerin keine Alternative in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Zusage der Klägerin, es mit H. versuchen zu wollen, in erster Linie als Ausdruck der fehlenden Wahlmöglichkeit zu verstehen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Berater H. an der Besprechung vom 7. Februar 2008, an welcher die Austrittsvereinbarung unterzeichnet wurde, teilgenommen hat.