zogen wurde. Der Beizug eines - wenn auch nicht engen - persönlichen Bekannten für das Outplacement einer Mitarbeiterin erscheint vorliegend insofern heikel, als die psychische Erkrankung der Klägerin offenbar in einem direkten Zusammenhang mit ihrer persönlichen Arbeitssituation stand. Dies hätte der Beklagten spätestens aufgrund der mit der Klägerin während der krankheitsbedingten Abwesenheit Ende Januar 2008 geführten Gespräche bewusst gewesen sein müssen. Nach dem ersten Gespräch mit H. äusserte die Klägerin gegenüber ihrem direkten Vorgesetzten zudem, dass sie den Berater "eher unsympathisch" finde.