Davon abzuziehen sind die Ferientage, auf deren Bezug die Klägerin mit Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung ausdrücklich verzichtete. Gemäss den Akten hatte die Klägerin ein Guthaben restlicher Ferientage aus dem Jahr 2007 von zehn Tagen, von denen sie im Januar 2008 sieben Tage bezogen hatte. Bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses per 31. Juli 2008 hätte die Klägerin bei einem Jahresguthaben von 25 Ferientagen pro rata temporis Anspruch auf den Bezug von 15 Ferientagen gehabt. Insgesamt verzichtete die Klägerin mit der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung somit auf 18 Ferientage.