anstelle der vertraglichen Auflösung des Dienstverhältnisses ordentlich gekündigt worden wäre. 4.4. Der hauptsächliche finanzielle Vorteil für die Klägerin, der ihr mit der vertraglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten wurde, liegt in der in Ziffer 1 der Austrittsvereinbarung vorgesehenen Freistellung ab spätestens Mitte März 2008 bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung während viereinhalb Monaten. Davon abzuziehen sind die Ferientage, auf deren Bezug die Klägerin mit Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung ausdrücklich verzichtete.