Von der Klägerin wird denn auch nicht geltend gemacht, dass ihr eine fristlose Kündigung gedroht hätte. Um festzustellen, ob die fragliche Austrittsvereinbarung einen fairen Ausgleich der auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien beinhaltet, ist somit ein Vergleich mit derjenigen Situation anzustellen, welche die Klägerin zu gewärtigen gehabt hätte, wenn ihr 384 Personalrekursgericht 2010