Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Klägerin fristlos gekündigt worden wäre, wenn sie den ihr vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte. Die in Ziffer 1 der Vereinbarung festgehaltene Klausel, gemäss welcher die aufgelaufenen Pendenzen aufgearbeitet und erledigt werden müssten, deutet vielmehr darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht in einer Weise gestört war, die eine weitere Zusammenarbeit per sofort unzumutbar gemacht hätte. Von der Klägerin wird denn auch nicht geltend gemacht, dass ihr eine fristlose Kündigung gedroht hätte.