" 4.3. Der Inhalt der Austrittsvereinbarung vom 7. Februar 2008 ist vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen, wie sie sich bei der Vertragsunterzeichnung präsentierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.27/2002 vom 19. April 2002, Erw. 3c). Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Klägerin fristlos gekündigt worden wäre, wenn sie den ihr vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte.