337c Abs. 1 und 3 OR verlangen. Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ihm fristlos gekündigt worden wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen; PRGE vom 2. Juli 2009 in Sachen E.W., Erw. II/5.1). 4.2. In der von den Parteien unterzeichneten Austrittsvereinbarung vom 7. Februar 2008 wurde Folgendes festgehalten: "1. Das Anstellungsverhältnis wird in beidseitigem Einvernehmen per 31. Juli 2008 aufgelöst. Auf Ihren Wunsch werden Sie spätestens Freitag, 14. März 2008, freigestellt. Die aufgelaufenen Pendenzen müssen aufgearbeitet und erledigt werden.