Wurde durch den ungültigen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, gilt es zu klären, ob der Arbeitgeber den Vertrag ordentlich oder mit sofortiger Wirkung aufgelöst hätte, falls keine vertragliche Auflösung zustande gekommen wäre. Je nachdem kann der Angestellte eine Lohnzahlung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist - beziehungsweise für die in Anwendung von Art. 324a und Art. 336c OR verlängerte Dauer - oder Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf die Art. 337c Abs. 1 und 3 OR verlangen.