OR behaftet ist. Erweist sich eine Aufhebungsvereinbarung als ungültig, ist davon auszugehen, dass an ihrer Stelle die ordentliche gesetzliche Regelung Anwendung findet und die Parteien wieder so zu stellen sind, wie wenn sie keine solche Vereinbarung getroffen hätten. Wurde durch den ungültigen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, gilt es zu klären, ob der Arbeitgeber den Vertrag ordentlich oder mit sofortiger Wirkung aufgelöst hätte, falls keine vertragliche Auflösung zustande gekommen wäre.