wenn damit eine Umgehung zwingender Vorschriften (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR) bezweckt wird (vgl. Portmann, a.a.O., Rz. 13; BGE 119 II 449, Erw. 2a mit Hinweis). Eine vertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss auf einem echten Vergleich beruhen, der gegenseitige Zugeständnisse beinhaltet. Eine Vereinbarung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bindet die Parteien nicht. Der Aufhebungsvertrag bedarf keiner besonderen Form. Wird er vom Arbeitgeber verfasst, muss dem Arbeitnehmer hingegen eine Bedenkzeit eingeräumt werden. Der Aufhebungsvertrag ist im Übrigen auch dann ungültig, wenn er mit einem Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR behaftet ist.