{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-01-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2008-15_2010-01-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3141", "Checksum": "5c8968c427313d147928d22e775abd13"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2008.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.01.2010 2-KL.2008.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebungsvertrag.\nKonkrete Prüfung, ob ein gültiger Aufhebungsvertrag vorliegt oder ob zwingende Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden verletzt wurden (Erw. II/3 - 6)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:14", "Checksum": "a07e7f07b90d4126944bf525af5eda36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.01.2010 2-KL.2008.15\nRegeste:\nAufhebungsvertrag.\nKonkrete Prüfung, ob ein gültiger Aufhebungsvertrag vorliegt oder ob zwingende Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden verletzt wurden (Erw. II/3 - 6).\n\n2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 381\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n79 Aufhebungsvertrag.\nKonkrete Prüfung, ob ein gültiger Aufhebungsvertrag vorliegt oder ob\nzwingende Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden verletzt wurden\n(Erw. II/3 - 6).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 27. Januar 2010 in Sachen J. gegen S. (2-KL.2008.15).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n3.\n(Die Urteilsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung vom 7. Februar 2008 wird im konkreten Fall trotz psychischer Beschwerden bejaht).\n4.\nNachfolgend ist somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob\nsich der Aufhebungsvertrag im Lichte der relevanten arbeitsrechtlichen Vorschriften als zulässig erweist.\n4.1.\nDer obligationenrechtliche Aufhebungsvertrag findet seine\nGrundlage in der Vertragsfreiheit und ist daher grundsätzlich zulässig\n(Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeitsrecht, in: Jusletter vom 20. Januar 2003, Rz. 12). Im kantonalen Personalrecht sieht § 9 Abs. 1 PersG zudem ausdrücklich vor, dass die\nVertragsparteien das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen\nEinvernehmen beendigen können. Als zweiseitiges Rechtsgeschäft\nfällt der Aufhebungsvertrag nicht unter den Begriff der Kündigung\nund kann daher die Kündigungsschutzbestimmungen nicht verletzen.\nDer Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist jedoch unzulässig,\n382 Personalrekursgericht 2010\n\nwenn damit eine Umgehung zwingender Vorschriften (vgl. Art. 362\nAbs. 1 OR) bezweckt wird (vgl. Portmann, a.a.O., Rz. 13; BGE 119\nII 449, Erw. 2a mit Hinweis). Eine vertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss auf einem echten Vergleich beruhen, der gegenseitige Zugeständnisse beinhaltet. Eine Vereinbarung, die diese\nVoraussetzungen nicht erfüllt, bindet die Parteien nicht. Der Aufhebungsvertrag bedarf keiner besonderen Form. Wird er vom Arbeitgeber verfasst, muss dem Arbeitnehmer hingegen eine Bedenkzeit eingeräumt werden. Der Aufhebungsvertrag ist im Übrigen auch dann\nungültig, wenn er mit einem Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff.\nOR behaftet ist.\nErweist sich eine Aufhebungsvereinbarung als ungültig, ist davon auszugehen, dass an ihrer Stelle die ordentliche gesetzliche Regelung Anwendung findet und die Parteien wieder so zu stellen sind,\nwie wenn sie keine solche Vereinbarung getroffen hätten. Wurde\ndurch den ungültigen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis vor\nAblauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, gilt es zu klären,\nob der Arbeitgeber den Vertrag ordentlich oder mit sofortiger Wirkung aufgelöst hätte, falls keine vertragliche Auflösung zustande\ngekommen wäre. Je nachdem kann der Angestellte eine Lohnzahlung\nbis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist - beziehungsweise\nfür die in Anwendung von Art. 324a und Art. 336c OR verlängerte\nDauer - oder Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf die\nArt. 337c Abs. 1 und 3 OR verlangen. Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ihm fristlos gekündigt worden wäre\n(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2007 vom\n12. Januar 2009, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen; PRGE vom 2. Juli 2009\nin Sachen E.W., Erw. II/5.1).\n4.2.\nIn der von den Parteien unterzeichneten Austrittsvereinbarung\nvom 7. Februar 2008 wurde Folgendes festgehalten:\n\"1. Das Anstellungsverhältnis wird in beidseitigem Einvernehmen per\n31. Juli 2008 aufgelöst. Auf Ihren Wunsch werden Sie spätestens\nFreitag, 14. März 2008, freigestellt. Die aufgelaufenen Pendenzen\nmüssen aufgearbeitet und erledigt werden. Daraus kann bilateral\n2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 383\n\n"}