{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2008-11_2009-09-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3256", "Checksum": "047cacf20cf97776577131042d04105f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2008.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.09.2009 2-KL.2008.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung\n- Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privatrechtlich Angestellten (Erw. II/1)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:25", "Checksum": "0381d51742ce1bef57e31ff207ad41a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.09.2009 2-KL.2008.11\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Kündigung\n- Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privatrechtlich Angestellten (Erw. II/1).\n\n434 Personalrekursgericht 2009\n\n97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung\n- Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen\ndes Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öf-\nfentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privatrechtlich Angestellten (Erw. II/1).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. September 2009 in\nSachen B. gegen Gemeinderat S. (2-KL.2008.11).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 8 Abs. 3 des Personalreglements (PR) richtet sich\nder Kündigungsschutz bei Angestelltenverhältnissen nach den entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts, mithin nach\nArt. 334 ff. OR.\nFür die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es nach der\nobligationenrechtlichen Regelung grundsätzlich keiner besonderen\nGründe. Als missbräuchlich wird die Kündigung nur dann betrachtet,\nwenn sie aus bestimmten, in Art. 336 OR aufgezählten Gründen\nausgesprochen wird. Da diese Aufzählung lediglich das allgemeine\nRechtsmissbrauchsverbot konkretisiert, sind auch weitere Gründe\ndenkbar; diese müssen indessen eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR genannten Tatbestände vergleichbar ist\n(BGE 132 III 115 ff., Erw. 2.1 mit Hinweisen).\n1.2.\nTrotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz\nvon öffentlich-rechtlich Angestellten weiter. Der staatliche Arbeitgeber ist, anders als der Private, in jedem Fall an die allgemeinen\nGrundsätze staatlichen Handelns gebunden, so an das in Art. 9 BV\nstatuierte Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nvon Art. 5 Abs. 2 BV. Er darf daher eine Kündigung nur aussprechen,\n2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 435\n\nwenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. PRGE vom 16. April 2003 in\nSachen V.F., Erw. II/2/a mit Hinweis; Luzerner Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [LGVE] 1999 II 3, Erw. 6/c). Mangels einer\nentsprechenden Regelung im Personalreglement ist diesbezüglich\nsinngemäss das kantonale Recht, insbesondere § 10 Abs. 1 PersG,\nheranzuziehen (vgl. § 50 Satz 2 GG).\n(…)\n\n98 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.\n- Soll einem Arbeitnehmer aufgrund mangelhafter Leistung eine andere Stelle angeboten werden, die weniger verantwortungsvoll und\nweniger gut entlöhnt ist, so muss ihm vorgängig eine Bewährungszeit\nangesetzt werden.\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. April 2009 in Sachen\nB. gegen Einwohnergemeinde R. (2-BE.2008.5).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n5.\n5.2.\nDie Beklagte bot dem Kläger am 6. Februar 2008 und am\n12. März 2008 eine Stelle als Leiter der Sektion Sozialhilfe an. Die\nmit der neuen Anstellung verbundene Lohnreduktion hätte\nFr. 12'933.-- bzw. 9,5 % betragen.\n5.3.\nGemäss § 18 des kommunalen Personalreglements (PR) sind\ndie Mitarbeiter verpflichtet, vorübergehend auch Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich gewählt oder angestellt worden\nsind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Fähigkeiten zugemutet werden\nkann. Dagegen ist die dauernde Zuweisung einer anderen zumutbaren Arbeit in § 10 Abs. 1 lit. d PR geregelt. Die Zumutbarkeit der\nanderen Arbeit beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz von\nTreu und Glauben. Die Nichtbefolgung der Weisung, eine andere\n"}