3. Dem Personalrekursgericht ist es grundsätzlich verwehrt, eine rechtswidrige Kündigung aufzuheben und die Wiedereinstellung von entlassenen Mitarbeitenden anzuordnen. Der Grund liegt in erster Linie darin, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und daher nach ausgesprochener Kündigung eine Weiterbeschäftigung gegen den Willen des ersteren kaum opportun ist. Bis anhin wurde offen gelassen, ob auch bei Nichtigkeit einer Kündigung eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen ist (AGVE 2001, S. 517 ff., Erw. 2/a/cc/ccc;