Es ist verständlich, dass es für den Sachwalter heikel war, die Gemeinde adäquat zu führen und zu verwalten. Diese Umstände vermögen jedoch nichts an der obigen Beurteilung zu ändern, wonach die Kündigung nicht durch einen Rechtsvertreter ausgestellt werden konnte. Vielmehr musste sie zwingend durch den Sachwalter in der Form einer Verfügung erfolgen. 3. Dem Personalrekursgericht ist es grundsätzlich verwehrt, eine rechtswidrige Kündigung aufzuheben und die Wiedereinstellung von entlassenen Mitarbeitenden anzuordnen.