2.2 hiervor) auf das Vorliegen einer nichtigen Verfügung zu schliessen. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nichtig war. Demzufolge kann offen bleiben, ob weitere Verfahrensmängel vorlagen (insbesondere: Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Rechtsmittelbelehrung, fehlende eigenhändige Unterschrift) und ob diese gegebenenfalls die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Kündigung nach sich gezogen hätten. 2.5. Infolge der Vakanz des gesamten Gemeinderates bestanden im Zeitpunkt der Kündigung in der Gemeinde R. zweifellos spezielle Verhältnisse. Es ist verständlich, dass es für den Sachwalter heikel war, die Gemeinde adäquat zu führen und zu verwalten.