cherheit (BGE 127 II 47 Erw.3/g; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 961 ff.). 2.4. Die in concreto umstrittene Kündigung wurde nicht durch die sachlich zuständige Behörde ausgesprochen. Der Fehler wiegt schwer und erscheint offensichtlich; selbst für einen Laien ist unschwer erkennbar, dass ein Privater grundsätzlich keine Verfügungen erlassen darf. Im Weiteren führt die Annahme der Nichtigkeit zu keiner Gefährdung der Rechtssicherheit, zumal ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Parteien streitig ist. Demzufolge ist entsprechend der dargestellten Rechtsprechung (Erw. 2.2 hiervor) auf das Vorliegen einer nichtigen Verfügung zu schliessen.