O., Rz. 955 ff.). Ungeachtet der von der Praxis und Lehre herausgearbeiteten Fallgruppen ist die Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung zu ziehen (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001, publiziert in: ZBl 2001, S. 581 ff., Erw. 3/b mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 956). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955).