Nur ausnahmsweise ist Nichtigkeit (absolute Unwirksamkeit der Verfügung) gegeben. Sie tritt nur dann ein, wenn ein schwer wiegender Rechtsfehler vorliegt, der Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führt. Offenkundig ist der schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffällt (VPB 68.150, Erw. 3/a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955 ff.).