Zum einen fehlen zwingende inhaltliche Angaben (insbesondere: Kündigungstermin), zum andern ist sie weder als Verfügung ausgestaltet noch wurde sie dem Beschwerdeführer eröffnet (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 VRPG). 2.3. Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung führt in der Regel zu deren Anfechtbarkeit (die fehlerhafte Verfügung ist an sich gültig, die Anfechtung kann aber zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung führen). Nur ausnahmsweise ist Nichtigkeit (absolute Unwirksamkeit der Verfügung) gegeben.