2.2. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Kündigung fehlerhaft war, da sie weder vom sachlich zuständigen Sachwalter ausgestellt wurde noch in der Form einer Verfügung erging. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz vermag die Vollmacht vom 16. Juli 2007 an der obigen Beurteilung nichts zu ändern, da sie selber offensichtlich keine Kündigungsverfügung darstellt. Zum einen fehlen zwingende inhaltliche Angaben (insbesondere: Kündigungstermin), zum andern ist sie weder als Verfügung ausgestaltet noch wurde sie dem Beschwerdeführer eröffnet (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 VRPG).