Tatsächlich existierte jedoch in diesem Zeitpunkt in R. gar kein Gemeinderat. Die Anwaltsvollmacht war denn auch nicht vom Gemeinderat, sondern vom Sachwalter ausgestellt worden. Grundsätzlich kann das Gemeinwesen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch auf Private oder private Institutionen übertragen. Vorausgesetzt ist hierfür unter anderem eine gesetzliche Grundlage, welche die Art der Aufgabenerfüllung durch die Privaten in den Grundzügen regelt, um sicherzustellen, dass dabei die öffentlichen Interessen ausreichend gewahrt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1509; VPB 54.36, Erw.