Die Regelung von Anstellungsverhältnissen ist dem normalen Geschäftsgang zuzurechnen. Entsprechend ergibt sich in Bezug auf den vorliegenden Fall, dass der Sachwalter zuständig war, um mittels Verfügung (vgl. Erw. I/2.2) das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufzulösen. 2. 2.1. Die umstrittene Kündigung erfolgte durch das Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 17. Juli 2007. Vorab ist wesentlich, dass das Kündigungsschreiben inhaltlich insofern nicht korrekt ist, als darin festgehalten wird, "der Gemeinderat R." löse das Anstellungsverhältnis auf. Tatsächlich existierte jedoch in diesem Zeitpunkt in R. gar kein Gemeinderat.