1.2. Ziel des Sachwaltermandats ist es, die Gemeinde in der Zeit ohne gewählte Behörde entscheidungs- und handlungsfähig zu halten, bis ein neuer Gemeinderat bestellt ist. Um diese Aufgabe optimal wahrnehmen zu können, muss der Sachwalter unter Aufsicht des Kantons die allgemeinen Funktionen des Gemeinderates und insbesondere die ordentliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wahrnehmen (vgl. auch Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn, Nr. 302, vom 19. Februar 2002). Die Regelung von Anstellungsverhältnissen ist dem normalen Geschäftsgang zuzurechnen.