je mit Hinweisen). Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Vorinstanz eine Verfügung voraussetzte. Somit sind vorliegend die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anwendbar. II/1. 1.1. Auf den 31. Mai 2007 demissionierten die drei verbliebenen Gemeinderäte der Gemeinde R. Gestützt auf § 104 Abs. 1 GG entzog daraufhin der Regierungsrat der Gemeinde die Selbstverwaltung und bestellte mit Wirkung per 1. Juni 2007 einen Sachwalter. 2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 451