Das Dienst- und Besoldungsreglement (vgl. insbesondere Art. 9) sowie das Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2007 enthalten keine Angaben darüber, ob die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gemeinde eine Verfügung oder eine vertragliche Erklärung darstellt. Jedoch gilt der Grundsatz, dass das Gemeinwesen durch Verfügung begründete Anstellungsverhältnisse mittels Verfügung, durch Vertrag begründete Anstellungsverhältnisse mittels vertraglicher Erklärung beendet (vgl. PRGE vom 25. Mai 2007 in Sachen P.M., Erw. I/2.2; PRGE vom 2. März 2006 in Sachen P.E., Erw. I/3.1.; PRGE vom 9. Dezember 2002 in Sachen B.H., Erw. I/2/a/bb; je mit Hinweisen).