Aus den Erwägungen I/2. 2.1. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wurde durch eine Wahl(-Verfügung) und deren Annahme begründet und ist somit - wie in Art. 1 DBR ausdrücklich erwähnt - öffentlich-rechtlicher Natur. 2.2. Das Dienst- und Besoldungsreglement (vgl. insbesondere Art. 9) sowie das Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2007 enthalten keine Angaben darüber, ob die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gemeinde eine Verfügung oder eine vertragliche Erklärung darstellt.