96 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung. - Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2). 450 Personalrekursgericht 2008 - Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2). - Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 18. Januar 2008 in Sachen B. gegen Gemeinderat R. (2-KL.2007.4).