Derartige Massnahmen, welche wieder zu einer hinreichenden Akzeptanz der Schulleitung und damit zu einem geregelten Ablauf des Schulbetriebs geführt hätten, sind indessen nicht ersichtlich. Insbesondere war die Situation derart zugespitzt, dass auch eine vorübergehende Freistellung des Klägers bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine Chance auf Besserung versprochen hätte. 8. 8.1. Der Kläger verwies im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf, dass er sich keinerlei Vorwürfe machen lassen müsse. Dieser Einwand ist gänzlich irrelevant, da ihm im Zusammenhang mit der Kündigung gar nie ein vorwerfbares Verhalten unterstellt wurde.