{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2007-4_2008-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3363", "Checksum": "35e80a6f40222bdb568244d955b828ba"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2007.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.01.2008 2-KL.2007.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.\n- Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2).\n- Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2).\n- Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:08", "Checksum": "8d97eb8ef420cd433e11182603bd9596", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.01.2008 2-KL.2007.4\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Kündigung.\n- Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2).\n- Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2).\n- Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3).\n\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 449\n\nlässt sich jedoch der Schulpflege keineswegs der Vorwurf machen,\ndass ihr Vorgehen a priori untauglich gewesen wäre.\nSchliesslich ist wesentlich, dass die Schulpflege als Anstellungsbehörde nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass\nder Gemeindeammann eine Strafanzeige gegen den Kläger einreichte. Die Anzeige hätte ebenso gut von einer Drittperson eingereicht werden können. Zudem muss man sich vor Augen halten, dass\nes insbesondere aufgrund der kursierenden Gerüchte gute Gründe dafür gab zu versuchen, mittels Strafanzeige eine Klärung der Vorwürfe\nherbeizuführen.\n7. Weiter zu fragen ist, ob im vorliegenden Fall nicht auch mildere Massnahmen zum Ziel geführt hätten, zumal das Interesse des\nKlägers an einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als hoch\neinzuschätzen ist. Derartige Massnahmen, welche wieder zu einer\nhinreichenden Akzeptanz der Schulleitung und damit zu einem geregelten Ablauf des Schulbetriebs geführt hätten, sind indessen nicht\nersichtlich. Insbesondere war die Situation derart zugespitzt, dass\nauch eine vorübergehende Freistellung des Klägers bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine Chance auf Besserung versprochen\nhätte.\n8.\n8.1. Der Kläger verwies im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf, dass er sich keinerlei Vorwürfe machen lassen müsse. Dieser\nEinwand ist gänzlich irrelevant, da ihm im Zusammenhang mit der\nKündigung gar nie ein vorwerfbares Verhalten unterstellt wurde. Wesentlich ist vielmehr, dass - wie gesehen - nicht nur vom Arbeitnehmer verschuldete Gründe eine Kündigung zu rechtfertigen vermögen.\nEin derartiger unverschuldeter Grund ist vorliegend gegeben, indem\ndas zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen grossen Teilen der Elternschaft und dem Kläger eine erfolgsversprechende Fortsetzung\nseiner Tätigkeit als Schulleiter verunmöglichte.\n\n96 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.\n- Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich\nmittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben\nwerden (Erw. I/2).\n450 Personalrekursgericht 2008\n\n- Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch\neinen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2).\n- Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter\n(Erw. II/3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 18. Januar 2008 in Sachen B. gegen Gemeinderat R. (2-KL.2007.4).\n\nAus den Erwägungen\n\nI/2.\n2.1. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer\nund der Vorinstanz wurde durch eine Wahl(-Verfügung) und deren\nAnnahme begründet und ist somit - wie in Art. 1 DBR ausdrücklich\nerwähnt - öffentlich-rechtlicher Natur.\n2.2. Das Dienst- und Besoldungsreglement (vgl. insbesondere\nArt. 9) sowie das Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2007 enthalten\nkeine Angaben darüber, ob die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gemeinde eine Verfügung oder eine vertragliche Erklärung darstellt. Jedoch gilt der Grundsatz, dass das Gemeinwesen\ndurch Verfügung begründete Anstellungsverhältnisse mittels Verfügung, durch Vertrag begründete Anstellungsverhältnisse mittels vertraglicher Erklärung beendet (vgl. PRGE vom 25. Mai 2007 in Sachen P.M., Erw. I/2.2; PRGE vom 2. März 2006 in Sachen P.E.,\nErw. I/3.1.; PRGE vom 9. Dezember 2002 in Sachen B.H.,\nErw. I/2/a/bb; je mit Hinweisen). Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die\nVorinstanz eine Verfügung voraussetzte. Somit sind vorliegend die\nBestimmungen über das Beschwerdeverfahren anwendbar.\nII/1.\n1.1. Auf den 31. Mai 2007 demissionierten die drei verbliebenen Gemeinderäte der Gemeinde R. Gestützt auf § 104 Abs. 1 GG\nentzog daraufhin der Regierungsrat der Gemeinde die Selbstverwaltung und bestellte mit Wirkung per 1. Juni 2007 einen Sachwalter.\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 451\n\n"}