29 BV hervorgehen, einzuhalten sind. Entsprechend hat der öffentlichrechtliche Arbeitgeber grundsätzlich vor jeder Kündigung die betroffene Person über die Kündigungsabsicht zu orientieren und ihr Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. 7.3. 7.3.1. An den Inhalt des Anspruchs auf vorgängige Anhörung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. "Anders als etwa im Disziplinarverfahren werden dem Betroffenen bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen, sondern geben andere objektive und triftige Gründe (…) den Ausschlag.